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1.1.1.1.1 Gesetzliche Interessenvertretungen (Kammern), werden ausnahmslos durch besondere Gesetze geschaffen, haben Pflichtmitgliedschaft und einen gesetzlich festgelegten Tätigkeitsbereich. Sie haben Abgaben, um ihre Bedürfnisse zu finanzieren. Sie sind öffentliche Körperschaften. Auf der Arbeitnehmerseite sind dies die wichtigsten Kammern: Die Kammern für Arbeiter und Angestellte: Jedes Bundesland hat seine eigene Arbeiterkammer. Die Mehrheit aller Beschäftigten gehört den Arbeiterkammern an (mit Ausnahme von Landarbeitern und Beamten). Ihre Aufgabe ist es, die wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen der Mitarbeiter zu vertreten. Die Kammern der Landarbeiter, die die Interessen der Land- und Forstwirte vertreten, haben ähnliche Aufgaben wie die Arbeiterkammern. Rechtliche Interessengruppen auf Arbeitgeberseite: Die Handelskammern der einzelnen Bundesländer (für land- und forstwirtschaftliche Arbeitgeber). Die Kammern der freien Berufe (Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Wirtschaftsprüfer und dergleichen). 1.1.2 Die freiwilligen Berufsverbände sind Verbände im Sinne des Vereinsgesetzes. Sie basieren auf einer freiwilligen Mitgliedschaft. Sein Aufgabenbereich wird in erster Linie durch seine Satzung (Statuten) bestimmt. Sie werden durch die Beiträge ihrer Mitglieder finanziert. Auf Arbeitnehmerseite ist der wichtigste freiwillige Beruf
sverband der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB). Zu seinen Hauptaufgaben gehören der Abschluss von Tarifverträgen, Aus- und Weiterbildungsaktivitäten und der Rechtsschutz für seine Mitglieder. Die anderen neben dem Österreichischen Gewerkschaftsbund bestehenden freiwilligen Berufsverbände (ÖGB) sind nur für kleine Berufsgruppen von Bedeutung (z.B. die Land- und Forstwirtschaftsverbände für Land- und Forstwirte in einigen Bundesländern, der Pharmazeutische Reichsverband für Angestellte). Auf Arbeitgeberseite ist der wichtigste Berufsverband der Verband der österreichischen Industriellen. In Österreich werden jährlich mehrere hundert neue Tarifverträge abgeschlossen. 1.2.1 Tarifverträge sind schriftliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die für Tarifverträge in Frage kommen. Sie erhalten Tarifverhandlungsbefugnis durch das Bundesvereinigungsamt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. entscheidende wirtschaftliche Bedeutung, Unabhängigkeit von sozialen Gegnern etc.) gegeben sind. Der KV regelt in erster Linie die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und den Rechtsbeziehungen zwischen den Tarifvertragsparteien. Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Tarifvertrages sind: Hinterlegung beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist ein Bundesministerium der Bundesrepublik Deutschland unter der Leitung des Bundesministers für Arbeit und Soziales als Mitglied des Bundeskabinetts), Veröffentlichung (Bekanntmachung) in der Wiener Zeitung. Diese Rechte des Betriebsrats lassen sich nach zwei verschiedenen Gesichtspunkten unterscheiden: zum einen nach der Stärke (Intensität), mit der der Betriebsrat an den Entscheidungen des Landwirts (BI) beteiligt ist (vom Recht auf Unterrichtung und Anhörung bis zum Vetorecht), zum anderen nach den Fragen, in denen Mitbestimmungsrechte bestehen. Interventionsrechte (z.B. das Recht, Anträge an den Landwirt (BI) zu Gunsten der Arbeitnehmer (AN) zu stellen! Informationsrechte (z.B. Auskunftsrecht beim Landwirt (BI) über die Interessen der Arbeitnehmer (AN)) Mitwirkung im Aufsichtsrat (AG, GesmbH, Genossenschaften u.ä.): Der Gesamtbetriebsrat ernennt 1/3 der Aufsichtsratsmitglieder zu Arbeitnehmervertretern, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden sind (lediglich politische Verantwortung gegenüber der Betriebsversammlung); In der 2. Instanz (Oberlandesgerichte) entscheiden die Senate von drei Berufsrichtern und zwei fachkundigen Laienrichtern sowie in der 3. Er verhandelt und entscheidet im Senat. Der Senat besteht aus dem Vorsitzenden (oder seinem Stellvertreter) und jeweils mindestens zwei Mitgliedern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite.