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Das Grundgesetz enthält einen eigenen F. Abschnitt (Art. 54 bis 61 GG) über den Bundespräsidenten. Abgesehen von diesem Abschnitt sind seine Aufgaben und Befugnisse teils im Verfassungstext verstreut, teils in einfachen Gesetzen geregelt, teils durch die Praxis des Staates entwickelt.
Als Staatsoberhaupt ist der Bundespräsident das Staatsoberhaupt in Protokollform.
Sie ist das Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland nach innen und außen. Er tut dies, indem er den Staat selbst – seine Existenz, Legitimität, Legalität und Einheit – durch sein Handeln und sein öffentliches Auftreten sichtbar macht.
Er drückt gleichzeitig die Aufgabe der Integration und die rechtliche und verfassungsmäßige Kontrollfunktion seines Amtes aus.
Sie wird ergänzt durch eine politische Reservefunktion für Krisensituationen im parlamentarischen Regierungssystem. Zu den klassischen Aufgaben des Bundespräsidenten als Staatsoberhaupt (Ein Staatsoberhaupt ist die öffentliche Person, die offiziell die nationale Einheit und Legitimität eines souveränen Staates repräsentiert) gehören:
die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland nach innen und außen (durch seinen öffentlichen Auftritt bei staatlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen, durch Reden, durch Staats- und Gemeindebesuche, durch Staatsbesuche im Ausland und den Empfang ausländischer Staatsgäste), die
völkerrechtliche Vertretung der Bunde
srepublik Deutschland (Art. Art. 59 Abs. 1
Satz 1 GG), den Abschluss von Verträgen mit ausländischen Staaten (Art. 59 Abs. 1 Satz 2 GG), die Beglaubigung (Bestellung) deutscher diplomatischer Vertreter und die Entgegennahme (Entgegennahme von Beglaubigungsschreiben) ausländischer Diplomaten (Art. 59 Abs. 1 Satz 3 GG).