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Abstimmungs- und Mandatsvergabeverfahren und das Problem der Überhangmandate
(Der Bundestag ist ein Verfassungs- und Gesetzgebungsorgan auf Bundesebene in Deutschland ) Es gibt keine proportionale Vergütung für die anderen Parteien. Stimmabgabe: Änderung der Parteivorliebe bei der Zuteilung von Erst- und Zweitstimmen (aus wahltaktischen Gründen: z.B. × Jede Division ergibt eine sogenannte Maximalzahl. Es werden so viele Maximalzahlen berechnet, wie Mandate zu vergeben sind. Beispiel: In einem Wahlkreis werden zehn Mitglieder des Parlaments gewählt. Je kleiner die Anzahl der zu vergebenden Plätze, desto größer ist dieser Vorteil. Seit 19851: Stimmenberechnung nach der Hare/Niemeyer-Methode (System der mathematischen Verhältnisse). Den Parteien werden im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen so viele Sitze zugewiesen, wie ihnen zustehen: Die für jede Partei abgegebenen gültigen Stimmen werden mit der Anzahl der abzugebenden Mandate multipliziert und das Ergebnis durch die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen dividiert. Die Parteien erhalten so viele Mandate, wie es ganze Zahlen gibt. Die Vergabe der den Parteien zustehenden Mandate erfolgt in zwei Stufen: 1. Zunächst wird im ersten Zuteilungsverfahren die Anzahl der Mandate, auf die jede Partei Anspruch hat (nach der Hare/Niemeyer-Methode), auf Bundesebene festgelegt. 2. Im zweiten Zuteilung
sverfahren wird erneut die Hare/Niemeyer-Methode (die größte Residualmethode ist eine Möglichkeit der proportionalen Sitzverteilung für repräsentative Versammlungen mit Parteienlistenabstimmungssystemen) angewendet, um die Anzahl der Mandate zu bestimmen, auf die jede nationale Liste einer Partei Anspruch hat. Erst dann werden die in den Wahlkreisen des jeweiligen Bundeslandes gewonnenen Wahlkreis- (oder Direkt-)Mandate berücksichtigt.
Diese werden von der Gesamtzahl der Sitze auf der nationalen Liste abgezogen, der Rest der Sitze wird über die nationale Liste verteilt. Konnte eine Partei in einem Bundesland mit den ersten Stimmen mehr Direktmandate erhalten, als ihr aufgrund der proportionalen Verteilung der zweiten Stimmen zustehen, werden diese Überhangmandate beibehalten (siehe 1.1 Überhangmandate). (Das Bundesverfassungsgericht ist das oberste Verfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland , das durch das Grundgesetz oder das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland geschaffen wurde). Ebenso wurden die Überhangmandate für vereinbar mit dem Verhältniswahlrecht erklärt. Mit der Einführung der restriktiven Klausel wollte der Gesetzgeber die Verhältnismäßigkeit einschränken. Dementsprechend ist das Verhältniswahlsystem keine absolute Leitlinie für die Bewertung einzelner Elemente des personalisierten Verhältniswahlsystems (Verhältniswahlsystem, durch das die Spaltungen eines Wählers im gewählten Organ proportional widergespiegelt werden) d.h. auch nicht von Überhangmandaten (10.4.1997). Für das Funktionieren des parlamentarischen Systems (Ein parlamentarisches System ist ein System der demokratischen Regierungsführung eines Staates, in dem die Exekutive ihre demokratische Legitimität aus der Legislative bezieht und auch dieser gegenüber rechenschaftspflichtig ist) wurde höher bewertet als Aspekte einer gerechteren Vertretung. Auch mit dem Argument der Funktionalität des parlamentarischen Verfahrens (das parlamentarische Verfahren ist das Regelwerk, die Ethik und die Gepflogenheiten für Sitzungen und andere Operationen von Vereinen, Organisationen, Gesetzgebungsorganen und anderen beratenden Versammlungen) wurde der Vorwurf widerlegt, dass die Sperrklausel gegen den Grundsatz der Gleichheit jeder Stimme verstößt (BVerfGE 6, 84 (92)).