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Arbeitslosen- und Arbeitslosenversicherung
Inhaltsverzeichnis: Finanzielle Basis
Sie erhält zusätzliche Einnahmen aus Mitteln, die über das Umlagesystem von Arbeitgebern und Berufsgenossenschaften aufgenommen werden. Sowohl Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiter (in den englischsprachigen Ländern ist ein Arbeiter eine Arbeiterklasse, die nicht-landwirtschaftliche Handarbeit leistet) Arbeitnehmer, an der Berufsausbildung beteiligte Arbeitnehmer und Heimarbeiter) als auch Arbeitgeber sind beitragspflichtig. Sie teilen die Beiträge nach dem geltenden Beitragssatz (6,5 Prozent des Bruttolohns oder -gehalts 1997). Die Höhe des Beitrags wird durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Im Jahr 1997 waren es in den alten Bundesländern 8.200 DM pro Monat und in den neuen Bundesländern 7.100 DM pro Monat. Die Bundesrepublik Deutschland sollte so viele Frauen und Männer wie möglich beschäftigen. Dies ist das Ziel des Beschäftigungsförderungsgesetzes, mit dem ein möglichst hohes Beschäftigungsniveau erreicht oder gesichert werden soll. Die Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg mit ihren Arbeitsagenturen setzt das Arbeitsförderungsgesetz in der Praxis um. Die Bundesanstalt für Arbeit hat unter anderem folgende wesentliche Aufgaben: 1. Arbeits- und Karriereberatung, 2. die Vermittlung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen, 3. Unterstützung zur Verbesserung der Beschäftigung
smöglichkeiten, 4. sonstige Unterstützung der beruflichen Eingliederung, 5. Sozialhilfe bei Arbeitslosigkeit . Die Bundesanstalt für Arbeit erbringt ihre Dienstleistungen sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Dazu gehören Berufsberatung und -beratung oder Arbeitsvermittlung. Um weitere Leistungen, wie z.B. Arbeitslosengeld, zu erhalten, müssen Sie zuvor bei einem beitragspflichtigen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein. Arbeitgeber, die einen neuen, bisher arbeitslosen Mitarbeiter eingestellt haben, können Ausbildungsvergütungen erhalten, wenn der neue Mitarbeiter erst nach einer Ausbildungszeit seine volle Leistung erbringen kann. Weitere Beispiele für die Finanzierung : Wenn Sie als Auszubildender in eine Berufsausbildung kommen, aus einer einkommensschwachen Familie kommen und wegen der Entfernung zum Ausbildungsplatz nicht im Haus Ihrer Eltern wohnen, können Sie Ausbildungsbeihilfe erhalten. Auch zu Hause lebende Jugendliche können unterstützt werden, wenn sie an einer Berufsvorbereitung teilnehmen. Wenn Sie an einer notwendigen Ausbildung oder Umschulung teilnehmen, können Sie ein Unterhaltsgeld erhalten, damit Sie Ihren Lebensunterhalt weiter verdienen können. Sie beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens, wenn man mindestens ein Kind im Sinne des Steuerrechts hat, ansonsten 60 Prozent. Die Ausbildung oder Umschulung kann auch mit einer Teilzeit-ABM kombiniert werden. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt einen Teilunterhaltszuschuss für den Bildungsteil und einen Lohn für die Teilzeitbeschäftigung in der ABM. Ausbildungsmassnahmen sind verschiedene Massnahmen, die bisher in verschiedenen Teilen der AFG und in einer Anordnung der Bundesanstalt für Arbeit unter anderem Namen geregelt wurden. Dies bezieht sich auf Ausbildung oder praktische Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Aussichten auf eine Eingliederung der Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt zu verbessern. Mit ihnen kann auch geprüft werden, ob Interesse an der Aufnahme einer Tätigkeit besteht oder ob es eine Arbeitsfähigkeit gibt. Sie sind in ihrer Dauer gestaffelt, je nach Art der Maßnahme von zwei bis acht, maximal zwölf Wochen. So können sie beispielsweise bis zu vier Wochen dauern – um die Eignung für eine bestimmte Tätigkeit oder eine Leistung in der beruflichen Aus- oder Weiterbildung festzustellen. – die Selbstsuche durch Bewerbungstraining und gezielte Beratung für bis zu zwei Wochen zu unterstützen. – die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, um die Vermittlungschancen und die berufliche Wiedereingliederung für bis zu acht Wochen zu verbessern. Es werden Mittel für Maßnahmenkosten, insbesondere für Kursgebühren, bereitgestellt. Während der Maßnahme wird weiterhin Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenunterstützung gezahlt. Die Hilfe zur Selbstständigkeit von Arbeitslosen, die ein eigenes Unternehmen gründen wollen, ist beim Arbeitsamt erhältlich. Damit sollen sie in der Anlaufphase ihren Lebensunterhalt sichern können. Voraussetzung ist, dass sie zuvor mindestens vier Wochen lang Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenunterstützung erhalten haben. Das Überbrückungsgeld entspricht dem zuvor erhaltenen Arbeitslosengeld oder der Arbeitslosenunterstützung und wird in der Regel für 26 Wochen gezahlt. Ein Überbrückungsgeld kann auch an Arbeitnehmer gezahlt werden, die bisher kein Arbeitslosengeld oder keine Arbeitslosenunterstützung erhalten haben – sofern sie zuvor mindestens vier Wochen lang an einer ABM oder an einer Maßnahme zur Förderung der produktiven Beschäftigung in Ost oder West teilgenommen haben – oder mindestens vier Wochen strukturelles Kurzarbeitergeld erhalten haben. Wenn Sie arbeitslos sind, kann Ihnen das Arbeitsamt unter bestimmten Bedingungen bei der Suche nach einer neuen Stelle helfen. Dies gilt zum Teil auch, wenn Sie noch nicht arbeitslos sind, aber direkt von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Das Arbeitsamt – zahlt Zuschüsse für Antragskosten (innerhalb von 6 Monaten nicht mehr als 200 DM) – gewährt Zuschüsse oder Darlehen für Reise- oder Umzugskosten, wenn der neue Arbeitsplatz im Ausland liegt (dazu gehören die Kosten für notwendige Reisen, Verpflegung und Übernachtungen sowie für den zweckmäßigsten Transport des Umzugsgutes), übernimmt die Kosten für notwendige Arbeitsmittel als Darlehen oder Zuschuss (für Arbeitskleidung bis 300 DM), für Arbeitsmittel, die 500 DM nicht überschreiten dürfen) – zahlt bei Familientrennung bis zu einem Jahr ein Trennungsgeld, dessen Höhe von der Bruttovergütung für die Arbeit abhängt – Zuschüsse, in besonderen Härtefällen, Überbrückungshilfe in Form eines Darlehens oder Zuschusses für den Zeitraum bis zur ersten Zahlung von Löhnen und Gehältern (höchstens einen Monat und höchstens 1. Januar 1999). – zahlt Arbeitgebern, die schwer in Arbeit zu bringende Arbeitslose integrieren, für höchstens zwei Jahre ein Eingliederungsgeld bis zu einem Höchstbetrag von 50 % des Lohnes, je nach Schwere der Einschränkung des Wettbewerbs des Arbeitnehmers (wenn das Gehalt mehr als 6 Monate gezahlt wird, muss es dann um mindestens 10 % gekürzt werden). Einige dieser Leistungen können auch gewährt werden, um ein Ausbildungsverhältnis einzugehen. Arbeitgeber, die einen Langzeitarbeitslosen auf unbestimmte Zeit übernehmen, können für einen Zeitraum von maximal einem Jahr, unabhängig von der Arbeitslosenquote, Lohnzuschüsse in Höhe von 50 bis 70 Prozent des Durchschnittslohns erhalten. Die Zuschüsse werden im Rahmen des dafür zur Verfügung stehenden Jahresbudgets aus dem Sonderprogramm der Bundesregierung “Aktion Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose” gezahlt, das bis 1999 verlängert wurde. Je länger der neue Mitarbeiter zuvor arbeitslos war, desto höher sind sie. Arbeitslosengeld Wenn Sie arbeitslos werden, können Sie Arbeitslosengeld erhalten, wenn Sie in den letzten drei Jahren mindestens zwölf Monate als Beitragszahler beschäftigt waren. Für Saisonarbeiter gibt es günstigere Regelungen. Mehrere Nebenjobs werden zusammengefügt. Um Arbeitslosengeld zu erhalten, müssen Sie: 1. sich rechtzeitig beim Arbeitsamt anmelden, 2. Arbeitslosengeld beantragen und 3. dem Arbeitsamt zur Verfügung stehen. Wenn Sie mindestens ein Kind im Sinne des Steuerrechts haben, beträgt Ihr Arbeitslosengeld 67 Prozent des letzten Nettoeinkommens (Bruttoeinkommen abzüglich gesetzlicher Abzüge). Ansonsten sind es 60 Prozent. Für die Festlegung dieser Vergütung gelten besondere Regelungen und ein bestimmter Bemessungszeitraum. Arbeitslosengeld kann bis zu zwölf Monate lang bezogen werden. Für ältere Arbeitnehmer verlängert sich dieser Zeitraum je nach Alter und Grund der beitragspflichtigen Beschäftigung auf bis zu 32 Monate. Anspruchsvoll: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist abhängig vom Alter und davon, wie lange Sie in den letzten 7 Jahren als Beitragszahler beschäftigt waren*. Der maximale Anspruch ist wie folgt aufgebaut: Arbeitslosenunterstützung kann erhalten werden, wenn Sie innerhalb der letzten 12 Monate entweder Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft haben – oder mindestens 150 Kalendertage zu einem Zeitpunkt, zu dem Sie beitragspflichtig sind – oder eine Ersatzbedingung erfüllt haben, z.B. <<<<> Ob jemand in Not ist, wird nach bestimmten Kriterien geprüft. – Das Einkommen und das Vermögen einer Person, die mit einem zusammenlebenden Ehepartner lebt, werden in gleicher Weise berücksichtigt wie das Einkommen und das Vermögen eines nicht getrennten Ehepartners. Wenn Einkommen oder Vermögen auf der Grundlage des Bedürftigkeitstests berücksichtigt werden müssen (Ein Bedürftigkeitstest ist eine Feststellung, ob eine Person oder Familie Anspruch auf staatliche Unterstützung hat, je nachdem, ob die Person oder Familie über die Mittel verfügt, auf diese Hilfe zu verzichten), wird das Arbeitslosengeld gekürzt oder ganz gestrichen. Wenn Sie nach dem Bezug von Arbeitslosengeld Arbeitslosenunterstützung erhalten, wird sie Ihnen auf unbestimmte Zeit, längstens bis zum Alter von 65 Jahren, gewährt. Sie wird für maximal ein Jahr gewährt und kann dann erneut beantragt werden. Wenn Sie Arbeitslosengeld auf der Grundlage einer Beschäftigung von 150 Kalendertagen oder einer Ersatzdelikt erhalten, erhalten Sie es für die dafür vorgesehenen 312 Tage. Beschäftigungsmaßnahmen (ABM) Die Bundesagentur für Arbeit fördert die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze für Arbeitslose. ABM-Büros können von öffentlich-rechtlichen Institutionen und privatrechtlichen Unternehmen oder Institutionen betrieben werden. Sie können in ein ABM aufgenommen werden, wenn Sie Arbeitslosengeld (Arbeitslosengeld sind Sozialhilfeleistungen des Staates oder anderer autorisierter Stellen an Arbeitslose) oder Arbeitslosenunterstützung erhalten und in den letzten 18 Monaten mindestens 12 Monate arbeitslos waren. Selbst wenn man die Bedingungen für Unterhaltsgeld erfüllt hat, kann man einen solchen Job erhalten. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich (bis zu 5%). Bevorzugt werden Arbeitslose, die schwer auf dem Arbeitsmarkt zu platzieren sind. Dazu gehören beispielsweise Langzeitarbeitslose, jüngere Arbeitslose ohne Berufsabschluss, schwerbehinderte oder ältere Arbeitnehmer. Arbeitgeber oder ABM-Institute erhalten für die eingesetzten Mitarbeiter Zuschüsse in Höhe von 50 bis 75 Prozent des zuschussfähigen Gehalts, die 80 Prozent des Gehalts für vergleichbare, nicht bezuschusste Arbeiten nicht überschreiten dürfen. Bei schwer vermittelbaren Arbeitslosen kann der Zuschuss unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 100 Prozent des zuschussfähigen Lohnes betragen. Es können auch Darlehen oder Zinszuschüsse gewährt werden. ABM-Stellen können in der Regel bis zu einem Jahr, in Ausnahmefällen und begründeten Fällen bis zu zwei Jahre finanziert werden. Verpflichtet sich die Projektträger, den Auftrag nachträglich in einen nicht subventionierten “Daürarbeitsplatz” umzuwandeln, kann er für bis zu drei Jahre gefördert werden. Für die Beschäftigung von Mitarbeitern bei ABM gelten die gleichen Fristen. Darüber hinaus gibt es spezielle Beschäftigungsmaßnahmen speziell für ältere Arbeitnehmer (über 50 Jahre), die in den letzten anderthalb Jahren mindestens 12 Monate arbeitslos waren oder in einem ABM beschäftigt waren und nun zusätzlich von einem Unternehmen eingestellt werden. Für sie kann der Arbeitgeber Lohnzuschüsse in Höhe von 50 bis 70 Prozent des Gehalts erhalten. Diese Zuschüsse werden um 10 Prozentpunkte pro Jahr gekürzt und für maximal fünf Jahre gewährt. Ausnahme: Für ältere Arbeitslose, die seit 18 Monaten oder länger arbeitslos gemeldet sind, kann der Zuschuss für bis zu acht Jahre gewährt werden. Für sie kann auch die jährliche Kürzung der Subvention entfallen. Bei einer Arbeitslosigkeit von mindestens 24 Monaten ist auch ein erhöhter Zuschuss von bis zu 75 Prozent des Gehalts möglich. Dieses neue Instrument basiert auf der Erfahrung, dass die Arbeitgeber oft zögern, Langzeitarbeitslose oder andere schwer zu platzierende Personen einzustellen, weil sie an der Widerstandsfähigkeit dieser Arbeitnehmer zweifeln. Um diese Hemmschwelle zu senken oder die Bereitschaft der Arbeitgeber zu erhöhen, diese Personen unter normalen Arbeitsbedingungen auszubilden und zu qualifizieren, sollten sie von Kosten befreit werden, die neben den Lohnkosten auch auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags entstehen können. Dem Arbeitslosen sollte die Möglichkeit gegeben werden, sich zu beweisen und auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, indem er mindestens zwei Wochen und höchstens sechs Monate lang arbeitet (auch in Kombination mit Ausbildungsmaßnahmen). Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer kennenlernen, seine Kenntnisse und Fähigkeiten testen und ausbilden. Es besteht kein Risiko, da kein Arbeitsverhältnis begründet wird, beide Seiten das Integrationsverhältnis jederzeit kündigen können und der Arbeitgeber vom Arbeitsamt für Ausfalltage einschließlich des Arbeitgeberbeitrags zur gesamten Sozialversicherung entschädigt wird. Für die Dauer der Beschäftigung kann ihm ein Eingliederungszuschuss gewährt werden. Der Integrationsvertrag muss individuell sein und vom Arbeitsamt genehmigt werden.