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Jurisprudenz
Deliktskapazität (Jurisprudenz ist das Studium und die Theorie des Rechts) ity Deliktsrecht
relevanten Handlungen und Haftung nach dem Schadenrecht
Fahrlässigkeit Fahrlässigkeit
Tortabilität ist die Fähigkeit, sich auf Schäden durch tatsächliche unerlaubte Handlungen verpflichten zu können. Verbrechen sind unerlaubte Handlungen. Es besteht ein Zusammenhang zwischen Alter, Einsicht und Verantwortung für Schäden.
Fehler Fehler ist Fahrlässigkeit oder Vorsatz (muss überprüft werden). Nur derjenige, der zur unerlaubten Handlung fähig ist (Eine unerlaubte Handlung ist ein zivilrechtliches Unrecht, das ungerechtfertigterweise dazu führt, dass jemand anderes einen Verlust oder Schaden erleidet, was zu einer rechtlichen Haftung für die Person führt, die die unerlaubte Handlung begeht) kann schuldig sein. Absicht: bewusste Konsequenz (Kenntnis und Wille einer rechtswidrigen Handlung liegen vor) – unterscheidet zwischen bedingter und bedingungsloser Absicht – bedingungsloser Absicht: Ich weiß und will, dass die Tat diesen Schaden verursacht. Bedingte Absicht: Diesen Schaden will man nicht verursachen, sondern akzeptiert die erkannte Konsequenz in seinem Handeln zustimmend.
Man unterscheidet zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit. Vorsätzlicher Fahrlässigkeit: Man sieht den Schaden voraus, hofft aber, dass er nicht eintritt – unbewusste Fahrlässigkeit: man den Schaden nicht vorau
ssieht, aber mit der nötigen Sorgfalt hätte tun können Fahrlässigkeit wird in verschiedene Grade eingeteilt, das wäre sowohl grobe Fahrlässigkeit als auch leichte Fahrlässigkeit. grobe Fahrlässigkeit: wenn man Dinge missachtet, die jeder kennt, §277 BGB – leichte Fahrlässigkeit: ): 276 BGB (Haftung für eigenes Verschulden) – im Umfang des Schadens: 823 1/2 BGB (Haftung für Schäden) – § 249 1/2 BGB (Art und Umfang des Schadens) – ggf. § 840 BGB (Haftung mehrerer) – ggf. § 252 BGB (entgangener Gewinn) – ggf. § 276 BGB (Haftung für eigenes Verschulden) – ggf. § 276 BGB. 277 BGB (Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten: grobe Fahrlässigkeit) – ggf. § 831 BGB (Haftung für Erfüllungsgehilfen) – ggf. § 106 BGB (beschränkte Rechtsfähigkeit von Minderjährigen) – ggf. § 253 BGB (immaterieller Schaden) – ggf. § 842 BGB (Umfang der Ersatzpflicht bei Personenschäden) – ggf. § 847 BGB (Schmerzensgeld)