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Das neue Scheidungsrecht
Vom Schuldenprinzip zum Unterhaltsprinzip des Rentenausgleichs und Unterhalts nach der Scheidung
1. Rentenausgleich nach der Scheidung
– Prinzip der sogenannten Gewinnbeteiligung, indem es besagt: Was von beiden Ehegatten in der Ehezeit erworben wird, gehört beiden zumindest im Prinzip.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Rentenanpassung in knapper, aber verständlicher Form dargestellt: – die Ehe ist lebenslang angelegt – die Natur der Ehe beinhaltet gleiche Rechte für beide Partner – die Haushalts-, Pflege- und Erziehungsleistungen sind Unterhaltsleistungen – diese Unterhaltsleistungen entsprechen der Bereitstellung des notwendigen Geldes (in der Regel Einkommen durch Lohn oder Gehalt) – die Ehegatten regeln ihr Ehe- und Familienleben selbst – dies gilt für beide Ehegatten: nach der Eheschließung: Rentenausgleich durch – Aufteilung (Erwartung aus der gesetzlichen Rentenversicherung), d.h.
derjenige, der weniger in der Ehe verdient, erhält eine Entschädigung von demjenigen, der mehr in Bezug auf die Rente verdient. Das Bundesverfassungsgericht hat das alte Gesetz abgeschafft, so dass nun nicht mehr geprüft wird, wer für den Bruch der Ehe verantwortlich ist. Und damit nicht mehr demjenigen zugute kommt, der nicht nachweisbar schuldig ist.
Die Rentenanpassung basiert auf einer doppelten Rentenanwartschaft, d.h. Sie haben ein Ehepaar im Sinn, bei dem beide Partner eigene Rentenanwart
schaften erworben haben.
2. Unterhaltszahlungen nach der Scheidung – Unterhaltszahlungen nach der Scheidung sind nicht mehr nach dem Grundsatz der Nichtschuld und der Schuld, sondern nach der Bedürftigkeit des Ehepartners zu leisten; Unterhaltszahlungen (Unterhalt, Unterhaltszahlungen, Unterhaltszahlungen und Unterhaltszahlungen) sind eine rechtliche Verpflichtung für eine Person, ihrem Ehepartner vor oder nach der Trennung oder Scheidung eine finanzielle Unterstützung zu gewähren können daher an einen Ehepartner gezahlt werden, der nach dem bisherigen Recht als schuldig geschieden worden wäre.
Mehr als die Hälfte aller geschiedenen Ehen führt zu einem nachhaltigen Unterhaltsanspruch (1976: 108.258 geschiedene Ehen, in ca. 56.000 Ehen Unterhaltsanspruch/-verpflichtung). Die persönliche Verantwortung beider Ehegatten füreinander reduziert sich damit auf die einseitige Unterhaltspflicht des wirtschaftlich stärkeren Partners nach der Scheidung im Unterhaltsbereich. Der Verpflichtete muss die finanzielle Belastung übernehmen. Ausnahme: Ausschluss von Unterhaltsansprüchen bei grober Ungleichheit (Lebensstandard-Garantie). Die Unterhaltszahlung an Kinder wird durch die Zahlung von Geldbeträgen nach Einkommensniveau und Kinderalter und die Unterhaltszahlung an den Ehegatten auf der Grundlage der Verteilungsquote (3/7 des Gehalts des stärkeren Partners an den bedürftigen Partner) geregelt. Bei der Unterhaltszahlung entstehen oft sogenannte Mangelfälle (bis zu einer Einkommenshöhe von 2100 DM), d.h. der nicht erwerbstätige Ehegatte bekommt nicht alle ihm zustehenden Gelder, da dem zahlenden Ehegatten ein Selbstbehalt von 900 DM zusteht. Wenn beide Ehegatten arbeiten, erhält der Ehegatte mit geringerem Einkommen einen Zuschlag vom Ehegatten mit höherem Einkommen. Wenn ein Ehepartner wieder heiratet, geht der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehepartners dem des neuen Ehepartners voraus.
Insgesamt wird mit Blick auf das neue Scheidungsrecht mit einem Rückgang der Eheschließungen gerechnet.